Annahme des Wachstumschancen-Gesetz (Vermittlungsergebnis)

Am 22.03.24 wurde das Gesetz in der reduzierten Version angenommen. Damit gelten die im "Zwischenstand" genannten Punkte. Die GWG-Grenze und der GWG-Sammelpool bleiben unverändert wie bisher, auch die Verpflegungspauschale bei Dienstreisen und der Freibetrag für Firmenveranstaltungen entsprechen denen der vergangenen Jahre.

Zwischenstand Wachstumschancen-Gesetz

Am 21.02.24 hat sich der Vermittlungsausschuss mit dem Wachstumschancen-Gesetz befasst und eine abgespeckte Version angenommen. Der Bundestag hat das Vermittlungsergebnis am 23.02.24 bestätigt. Am 22.03.24 wird das Gesetz im Bundesrat erneut beraten.

Geblieben ist u. a.: Erhöhung der Aufwendung für Geschenke auf 50,00 EUR

Folgende Punkte sind u. a. geändert worden:

  • Zeitraum und Höhe bei der degressiven AFA (höchstens 2,0-fache des linearen AFA-Satzes, max. 20%)
  • Höhe der degressiven AFA für Wohngebäude
  • Höhe der Sonder-AFA (40% statt 50%)

Folgende Punkte sind u.a. im Vermittlungsausschuss gestrichen worden:

  • Erhöung der GWG-Grenze und Erweiterungen zu Sammelposten
  • Anhebung Pauschale für Verpflegungsmehraufwand
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltung

 

Neue GWG-Regelungen für Sofortabschreibung und Pool ab 01.01.2024

Bisher galt die GWG-Sofortabschreibung für selbständig nutzbare Anlagegüter bis 800,00 EURO. Jetzt gilt sie für Güter mit einem Netto-Anschaffungspreis bis 1000,00 EURO.

Um in der ABF-ANLA eine Prüfung auf die Einhaltung der Sofortabschreibungs-Obergrenze zu erhalten, ändern Sie im Firmenstamm unter dem Suchkriterium AN-KON / lfd-Nr 1 im Feld [Inhalt-2] an Stelle 27-33 der bisherige Grenzbetrag von "0080000" auf "0100000".

Wird statt mit der GWG-Sofortabschreibung mit jährlichen Pools (GWG-Sammelposten) gearbeitet, gilt folgendes: Die Betragsgrenze für ein im Pool erfasstes Anlagegut wird von 1000,00 auf 5000,00 erhöht und die Abschreibungsdauer reduziert sich von 5 auf 3 Jahre.

Die Betragsgrenze wird in der ABF-ANLA nicht geprüft. Die neue Nutzungsdauer hinterlegen Sie in der entsprechenden Anlagegruppe.

Weitere Änderungen für das Anlagevermögen ab 01.01.2024

Die degressive Abschreibung kann jetzt wieder für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.09.23 und vor dem 01.01.25 angeschafft werden. Für Wohngebäude gelten zusätzliche Regelungen.

Für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EURO im Jahr nicht überschreiten, wird die Sonderabschreibung im Rahmen des IAB  von derzeit 20% auf 50% der Investitionskosten angehoben.

Geänderte Schwellenwerte und Freibeträge ab 01.01.2024

Für Geschenke an betriebsfremde Personen wurde der Schwellenwert von 35 auf 50 EURO erhöht.

Für Betriebsveranstaltungen steigt der Freibetrag pro Arbeitnehmer von 110 auf 150 EURO.

Die Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendung wurden erhöht: von 28 auf 32 EURO bzw. von 14 auf 16 EURO.

Falls die Grenzbeträge in der Sachkonten-Bezeichnung hinterlegt sind, z. B. "Geschenke bis 35 EUR", können Sie diese im Sachkonten- Stamm für 2024 ändern.

One-Stop-Shop - Führen von MWST-Sätzen pro EU-Land - gültig ab 01.07.2021

Übersteigt der Umsatz mit EU-Privatkunden die Geringfügigkeits-Schwelle von 10.000,00 EURO im Jahr, werden die Rechnungen an diese Kunden nicht mehr mit deutscher Steuer, sondern mit dem Mehrwertsteuer-Prozentsatz des jeweiligen Landes erstellt.

Die Mehrwertsteuer wird für alle Länder in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern gemel­det und gezahlt und von dort an die jeweiligen Länder verteilt (pro Quartal).

Hierfür werden in der ABF-FIBU UST-Nachweise für die einzelnen Länder erstellt. Die Vorgehensweise ist hier erläutert.

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software - gültig ab 01.01.2021

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 22.02.22 festgelegt, dass Unternehmen Computerhardware und Software auch weiterhin im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben können (gilt für die Steuerbilanz).

Der Begriff "Computerhardware" umfasst u. a. (Desktop-)Computer, Notebook-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, externe Speicher etc.). Der Begriff "Software" umfasst u. a. die Betriebs- und Anwendersoftware zur Datenverarbeitung  sowie nben Standardanwendungen auch Individual-Software wie ERP-Software, Warenwirtschaft etc.

Die Neuregelung fand erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.20 enden und konnte auch auf entsprechende Güter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren aktiviert wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wird.

Dabei gilt: Es handelt sich um keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung, auch wenn (unabhängig vom Datum der Anschaffung) die Abschreibung komplett und nicht nur anteilig im Anschaffungsjahr erfolgt.

In der ABF-Anla muss bei jährlicher Nutzungsdauer entweder der 01. Januar als Anschaffungsdatum eingegeben werden oder eine Jahres-AFA-Berichtigung nach der Ermittlung der Jahres-AFA vorgenommen werden. Bei monatlicher Nutzungsdauer kann das tatsächliche Anschaffungsdatum und die Anzahl der Monate bis Jahresende eingegeben werden.

Neufassung GoBD - gültig ab 01.01.2020

Das Bundesministerium für Finanzen hat die seit 2014 geltenden GoBD aktualisiert. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kurzform:

Vollständigkeit der Aufzeichnungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB) - Die Ausnahmen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung sind enger gefasst und durch Beispiele erläutert.

Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB) - Die Voraussetzungen, unter denen die periodenweise Verbuchung der Geschäftsvorfälle nicht beanstandet wird, sind enger gefasst.

Ordnungmäßigkeit der Buchungen (§ 146 Absatz 1 AO, § 239 Absatz 2 HGB) - Es wird klargestellt, dass eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften nicht beanstandet wird, wenn die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze (z. B. EC-Kartenumsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden. Die Kassensturzfähigkeit der Kasse muss gegeben sein.

Belegwesen (Belegfunktion) - Korrektur- bzw. Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein.

Belegsicherung / Elektronische Aufbewahrung - Bei der elektronischen Belegsicherung wird der Begriff des "Scannen" durch den Begriff "bildliches Erfassen" ersetzt. Damit ist auch das Fotografieren / mobile Scannen und der Einsatz verschiedener Geräte-Arten (z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräte oder Scan-Straßen) möglich - vorausgesetzt, die Anforderungen der GoBD werden ansonsten erfüllt.
Bei der Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format sind beide Versionen zu archivieren und gemeinsam zu verwalten. Die Aufbewahrung nur der konvertierten Fassung kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein.

Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege - Für elektronisch eingegangenen Belege ist die Frage, welche Formate aufbewahrt werden müssen, neu geregelt. Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms kann unter Berücksichtigung der generellen Archivierungsregelungen für elektronische Belege auf die Speicherung der bildhaften Rechnungskopie verzichtet werden, wenn jederzeit ein entsprechendes Doppel der Rechnung erstellt werden kann. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen hinsichtlich der Historisierung zu beachten.

Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 AO - Bei einem Systemwechsels oder einer Auslagerung der Daten aus dem Produktivsystem ist es jetzt ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres nach der Umstellung der Datenzugriff nur noch durch Überlassung der gespeicherten Daten auf einem Datenträger möglich ist (Z3-Zugriff). Dies muss vor Beginn der Außenprüfung geklärt werden.

Umsatzbesteuerung von Geschenkgutscheinen

Mit der Gutschein-Richtlinie wird ab dem 01.01.2019 die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen geregelt (§ 3 und 10 UStG). Es wird zwischen Ein- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.

Bei Einzweckgutscheinen ist die Ware oder die Leistung genau bezeichnet, der Gutschein kann nur hierfür verwendet werden (Beispiel: Gutschein für eine Kinokarte oder für Kraftstoff). Da die Höhe der Umsatzsteuer beim Verkauf des Gutscheins feststeht, fällt sie auch sofort an.

Bei Mehrzweckgutscheinen ist der Verwendungszweck nicht festgelegt und die Höhe der Umsatzsteuer ist noch nicht bekannt (Beispiel: Einkaufsgutschein von einem Supermarkt). Hier fällt die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins an.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Verordnung regelt den Umgang von privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen mit personenbezgoenen Daten und vereinheitlicht so das Datenschutz-Recht innerhalb der EU. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen eine natürliche Person identifiziert werden kann.

Für die natürlichen Personen, deren Daten gespeichert werden, definiert die DSGVO eine Reihe von Rechten, z. B. das Recht auf Auskunft, Nachbesserung oder Löschung (unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen).

Dies beinhaltet auch die Daten natürlicher Personen, die Sie in der Finanzbuchhaltung gespeichert haben. Die Umsetzung des Rechts auf Auskunft und auf Löschung ist hier beschrieben.

Neue GWG-Grenze ab 01.01.2018

Bisher galt die GWG-Sofortabschreibung für selbständig nutzbare Anlagegüter zwischen 150,01 EURO und 410,00 EURO. Beide Beträge wurden geändert durch die Anhebung der Kleinbetrags-Grenze und die Anhebung der Sofortabschreibungs-Grenze:

Die GWG-Sofortabschreibung gilt jetzt für Güter mit einem Netto-Anschaffungspreis zwischen 250,01 EURO und 800,00 EURO.

Um in der ABF-ANLA eine Prüfung auf die Einhaltung der Sofortabschreibungs-Obergrenze zu erhalten, ändern Sie im Firmenstamm unter dem Suchkriterium AN-KON / lfd-Nr 1 im Feld [Inhalt-2] an Stelle 27-33 der bisherige Grenzbetrag von "0041000" auf "0080000".

Zusammenfassung:
Wirtschaftsgüter bis 250,00 EURO können als Betriebsausgaben (Kosten) erfasst werden oder über die Nutzungsdauer gemäß AFA-Tabelle abgeschrieben werden (§ 7 EStG).
Für Güter zwischen 250,01 und 800,00 ERO gilt entweder die Sofort-Abschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder die Pool-Abschreibung über 5 Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG) oder die Abschreibung über die Nutzungsdauer gemäß AFA-Tabelle.
Für Güter zwischen 250,01 bis 1000,00 EURO gilt entweder die Pool-Abschreibung oder die Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Für Güter ab 1000,01 EURO gilt generelle die Abschreibung über die Nutzungsdauer gemäß AFA-Tabelle.

EuGH: Briefkasten-Adresse als Rechnungsadresse ausreichend für Vorsteuerabzug

In seinem Urteil vom 15.11.2017 hat der EuGH klargestellt,dass es für das Recht auf Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die auf der Rechnung angegeben ist. Da für die Steuerverwaltung die Identifikation des leistenden Unternehmers über die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer möglich ist, ist auch die Angabe der Briefkasten-Adresse als Rechnungsanschrift ausreichend.

Änderung der Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV

Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR (brutto) erhöht.

Die Kleinbetragsregelung sieht für den Vorsteuerabzug geringere Anforderungen an die erforderlichen Rechnungsangaben vor. So entfällt die Angabe des Leistungsempfängers. Auch die gesonderte Umsatzsteuer-Ausweisung kann entfallen.

Die Kleinbetragsregelung darf nicht angewendet werden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reverse-Charge-Umsätzen und im Versandhandel.

Änderungen in der G&V durch BilRUG

Das am 18.06.15 verabschiedete Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat zu Änderungen in der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) geführt. So gibt es keine außerordentlichen Aufwendungen und Erträge mehr und der Begriff der "Umsatzerlöse" wurde neu (umfassender) definiert.

Die Ausweisung von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (§ 277 Abs. 4 HGB) in der G&V wurde gestrichen. Die DATEV-Konten "außerordentliche Aufwendungen" und "außerordentliche Erträge" entfallen. Andere Konten, die bisher dem außerordentlichen Ergebnis zugeordnet wurden, werden den G&V-Positionen "sonstige betriebliche Aufwendungen" bzw. "sonstige betriebliche Erträge" zugeordnet, z. B. Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle oder Erträge durch den Verkauf von bedeutenden Beteiligungen.

Aufwendungen und Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung sind im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 31 HGB). Hierfür wurden neue Statistikkonten im DATEV-Kontenrahmen eingerichtet, z. B. 9991 "Erträge (aperiodisch)".

Bisher wurden nur solche Erlöse als Umsatzerlöse definiert, die aus dem Verkauf und der Vermietung/Verpachtung von Waren und Dienstleistungen stammen, die für die Geschäftstätigkeit typisch sind (§ 277 Abs, 1 HGB). Jetzt sind alle Erlöse aus Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Produkten und Dienstleistungen als Umsatzerlöse auszuweisen (nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und sonstigen, direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern).

Dies führt dazu, dass einige Konten, die bisher unter "sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen wurden, zu "Umsatzerlösen" werden, z. B. Schrotterlöse, Erträge aus Mahngebühren etc.. Diese Umgliederung kann dazu führen, dass sich die Größenklasse des Unternehmens ändert.

Die geänderte G&V-Gliederung gilt für die Wirtschaftsjahre ab 2016. Ein geänderter BWA-Rahmen A2 kann in Ihre FIBU integriert werden.

Änderungen bei den SEPA-Lastschriften

Seit dem 21.11.2016 gelten einige Vereinfachungen bei den SEPA-Basis-Lastschriften (CORE). Dies sind im wesentlichen:

  • Änderung der Vorlauffrist auf 1 Tag (D-1). Damit sind die bisherige Basis-Lastschrift CORE und die EURO-Eil-Lastschrift COR1 gleichgestellt. Die EURO-Eil-Lastschrift COR1 entfällt.
  • Die Unterscheidung zwischen Erst-Einreichung (FRST) und Folge-Lastschrift (RCUR) ist nicht mehr erforderlich, es gibt nur noch RCUR.

Anmerkung zur Scheck-Erstellung / -Erfassung:
Ab dem 21.11.2016 werden neue Scheckformulare von den Kreditinstituten nur noch mit IBAN (anstelle von Bank-Konto-Nr und BLZ) in der OCR-Zeile zur Verfügung gestellt. Die "alten" Scheckformulare können aufgebraucht werden (bislang ohne zeitliche Beschränkung).

GoBD - gültig ab 01.01.2015

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) ersetzen die bisher geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU).

Nachfolgend werden einige Anforderungen aus den GoBD kurz erläutert und dargestellt, wie bestehende FIBU-Funktionen hierfür genutzt werden können. Bei Rückfragen steht Ihnen die ABF-Hotline gerne zur Verfügung.

Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung

Vollständige und lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle - Prüfung mit Hilfe der Belegnummern-Suche

Keine Doppelerfassung desselben Geschäftsvorfalls - Vermeidung durch Aktivierung der Belegnummern-Kontrolle

Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen - Sperre eines Buchungsmonats nach Abschlussarbeiten/UST-Voranmeldung

Anforderungen an das Belegwesen (Belegfunktion)

Zuordnung zwischen Beleg und Buchung anhand exakter Identifikationsmerkmale - Verwendung eindeutiger Belegnummern

Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls - Erfassung von Buchungstexten

Das BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.11.2014 kann auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (SERVICE / BMF-Schreiben) heruntergeladen werden.

Neuerungen beim Reverse-Charge-Verfahren

Ab dem Programmstand 06/2015 können auch Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, manuell gebucht bzw. importiert werden, wenn die Rechnung sowohl Artikel mit Mehrwertsteuer als auch Artikel ohne Steuer (Reverse Charge) enthält. Dies gilt sowohl für Eingangs- als auch für Ausgangsrechnungen. Entsprechende Einrichtungshilfen erhalten Sie hier.

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